8. Zahlung
8.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Verrechnung und in deutscher Währung zu erfolgen, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich und schriftlich eine andere Währung vereinbart, die für den Käufer in dem Falle verbindlich ist. BEK kann einen Krediteinschränkungszuschlag berechnen und/oder Vorauszahlung oder andere Bürgschaften verlangen. Die Zahlungsfrist ist immer endgültig.
8.2 Wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen wurde, befindet sich der Vertragspartner, ohne dass diesbezüglich eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, in Verzug. In dem Moment werden sämtliche noch nicht bezahlten Rechnungen von BEK an den Vertragspartner sofort und vollständig fällig. Gleiches gilt, wenn über den Vertragspartner die Insolvenz verhängt wurde, ihm gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt wurde, Sachen oder Forderungen des Vertragspartners beschlagnahmt werden, im Falle der Liquidation und/ oder Auflösung der Gesellschaft des Vertragspartners und wenn der Vertragspartner entmündigt wird oder stirbt.
8.3 Der Vertragspartner ist vom Augenblick des Verzugs an zur Zahlung von 1,5 % Verzugszinsen monatlich, jedoch in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen so diese höher sein sollten, über den ausstehenden Betrag verpflichtet. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ganzer Monat.
8.4 Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen werden, ungeachtet der diesbezüglichen Angaben des Vertragspartners, immer an erster Stelle auf alle verschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend auf die am längsten fälligen Rechnungsbeträge angerechnet.
8.5 Wenn sich BEK somit wegen des Verzugs des Vertragspartners, bei dem es sich nicht um einen Verbraucher handelt, gezwungen sieht, (einen) Dritte(n) mit der Einziehung der Forderung zu beauftragen, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten wie
Bearbeitungsgebühren, gerichtliche und außergerichtliche Gebühren und auch die Kosten eines Insolvenzantrages, zulasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassogebühren belaufen sich minimal auf 15 % des ausstehenden Betrages, mit einem absoluten Minimum von 250,000 EUR.
8.6 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf Ersuchen von BEK eine nach deren Urteil ausreichende Zahlungssicherheit zu leisten. Wenn der Vertragspartner diesem Ersuchen nicht innerhalb der diesbezüglich geltenden Frist Folge leistet, befindet er sich sofort in Verzug. BEK ist in dem Falle zur Vertragsauflösung und zur Einreichung von Schadensersatzansprüchen beim Vertragspartner berechtigt.
8.7 Das Recht des Vertragspartners, seine Forderungen an BEK mit Forderungen von BEK an den Vertragspartner zu verrechnen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erklärt zudem, dass ihm bekannt ist, dass BEK berechtigt ist, ihre Forderungen an den Vertragspartner mit Forderungen des Vertragspartners und dessen Tochtergesellschaften an BEK zu verrechnen, auch dann wenn zwischen dem Vertragspartner und der betreffenden Tochtergesellschaft des Vertragspartners kein Schuldverhältnis besteht.