1. Anwendung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Angebote und Offerten von BEK Bauelemente Köln UG & Co. KG und auf alle von BEK Bauelemente Köln UG & Co. KG abgeschlossenen Verträge jeglicher Art Anwendung.
1.2 Der Auftragnehmer oder Verkäufer wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch „BEK“ genannt, der Vertragspartner auch „Auftraggeber“ oder „Käufer“.
1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Angebote und auf alle Verträge über Warenkauf und -verkauf und/ oder die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art von BEK und aller mit BEK zusammenarbeitenden und mit ihr liierten Unternehmen Anwendung.
1.4 Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich schriftlich mit BEK zu vereinbaren.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote sind unverbindlich, sowohl was die Preise als auch was den Liefertermin für die Warenlieferung anbelangt, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Preisangebote verstehen sich jederzeit exklusive MwSt., sofern nicht anders erwähnt.
2.2 Verträge sind erst verbindlich abgeschlossen, nachdem diese vom Auftraggeber und/ oder von BEK schriftlich angenommen beziehungsweise bestätigt wurden oder nachdem der Auftrag des Vertragspartners tatsächlich ausgeführt wurde. Sofern der Vertragspartner vor der tatsächlichen Lieferung nicht anders mitteilt, gilt die Auftragsbestätigung als eine richtige und vollständige Wiedergabe des Auftrages.
2.3 (Zusätzliche) Vereinbarungen oder Änderungen sowie Abkommen oder Zusagen mit dem bzw. des Personals von BEK, die nach Versand der Auftragsbestätigung gemacht werden, sind für BEK nur verbindlich, sofern diese schriftlich von BEK bestätigt wurden.
2.4 BEK behält sich das Recht vor, Bestellungen und/ oder Aufträge ohne Angabe von Gründen zu weigern. BEK wird dadurch nicht schadensersatzpflichtig.
2.5 Wenn der Vertragspartner BEK Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf BEK sich auf deren Richtigkeit verlassen und wird ihr Angebot darauf basieren. Für sonstige Fehler und Abweichungen im Preis, in Darstellungen, Zeichnungen und Angaben von Größe und Gewicht in Preislisten und in (unverbindlichen) Angeboten und/ oder Auftragsbestätigungen leistet BEK keine Gewähr.
3. Lieferung
3.1 Der Liefertermin wurde unter der Bedingung vereinbart, dass die Umstände dieselben sind wie beim Vertragsabschluss und ist keineswegs ein endgültiger Termin. Die Lieferfrist wird von BEK somit annähernd festgesetzt.
3.2 Die Lieferfrist fängt an, nachdem sich die Parteien über alle (technischen) Einzelheiten geeinigt haben, BEK die endgültigen Zeichnungen usw. vorliegen, die eventuell vereinbarte (Raten-) Zahlung eingegangen ist und den erforderlichen Voraussetzungen für die Auftragserfüllung genügt wurde.
3.3 Im Falle einer Lieferverzögerung aufgrund geänderter Umstände wird die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung verlängert. BEK wird den Vertragspartner rechtzeitig über eine eventuelle Verzögerung informieren. Eine Lieferverzögerung berechtigt den Vertragspartner weder zur Vertragsauflösung noch zu Schadensersatzansprüchen.
3.4 Bei Mehrarbeit wird die Lieferfrist um die Zeit, die zur Lieferung (durch Dritte) der für diese Mehrarbeit erforderlichen Materialien und Teile sowie zur Ausführung dieser Mehrarbeit erforderlich ist, verlängert. Wenn die Mehrarbeit nicht in den Zeitplan von BEK eingepasst werden kann, werden diese Arbeiten durchgeführt, sobald der Zeitplan von BEK dies erlaubt.
3.5 Von BEK maßgefertigte Bestellungen und/ oder Sachen werden nie von BEK zurückgenommen. In einem solchen Falle übernimmt der Vertragspartner das vollständige Risiko. Die Ware wird von BEK nie zurückgenommen, es sei denn, BEK entscheidet anders. 3.6 Im Falle eines Aufschubs der Verpflichtungen von BEK wird die Lieferfrist um die Dauer dieses Aufschubs verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan von BEK eingepasst werden kann, werden diese Arbeiten durchgeführt, sobald der Zeitplan von BEK dies erlaubt.
4. Annahme und Reklamationen
4.1 Der Vertragspartner ist für die Kontrolle der Art, Qualität und des Zustandes der gelieferten Ware verantwortlich. Wenn nicht sofort nach Eingang der Ware reklamiert wird, gelten die in den Frachtbriefen, Lieferscheinen und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Mengen als bestätigt.
4.2 Reklamationen bezüglich eventueller Fehlmengen oder Beschädigungen müssen zwecks ihrer Rechtsgültigkeit vom Vertragspartner auf der Empfangsbescheinigung vermerkt und möglichst offiziell festgestellt werden.
4.3 Reklamationen bezüglich der Qualität oder Nichterfüllung bestimmter Spezifikationen werden von BEK nur bearbeitet, sofern diese direkt, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung der betreffenden Ware oder nach Feststellung des Mangels schriftlich unter genauer Angabe der Art und der Begründung der Reklamation bei BEK eingegangen sind.
4.4 Reklamationen bezüglich Rechnungen sind ebenfalls schriftlich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Versanddatum der Rechnungen einzureichen, geschieht dies nicht, verfällt das Reklamationsrecht. Der Vertragspartner kann sich nicht mehr auf eine mangelhafte Leistung berufen, wenn die betreffende Reklamation nicht spätestens innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder mit Fug und Recht hätte festgestellt werden können, schriftlich bei BEK eingereicht wurde.
4.5 Dem Vertragspartner kommt kein Reklamationsrecht zu, wenn die von ihm gekauften Sachen, die für ihn und/ oder von ihm gesägt beziehungsweise bearbeitet wurden, von Dritten bearbeitet beziehungsweise an Dritte weitergeliefert wurden, kein Grund zur Einreichung einer Qualitätsreklamation oder zur Reklamation wegen Nichteinhaltung der vorgegebenen Spezifikationen waren.
4.6 Reklamationen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Aufschub der Zahlung, Verrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4.7 Bei berechtigter Reklamation wird BEK, dies unterliegt ihrer eigenen Entscheidung, entweder einen angemessenen Schadensersatz, der den Rechnungswert des reklamierten Teils/ der gelieferten Ware nicht übersteigen wird, bezahlen oder die reklamierte Ware, nachdem diese an BEK zurückgeschickt wurde, durch eine neue Lieferung ersetzen. Zu weiterem Schadensersatz ist BEK nicht verpflichtet. Immaterieller Schaden und Schaden Dritter und/ oder Schaden anders als direkter Vermögensschaden werden nie ersetzt.
5. Haftung
5.1 Außer explizit schriftlich vereinbarten Garantien oder von BEK erteilten Garantienachweisen leistet BEK keine weiteren Garantien als die eventuelle, übertragbare Garantie, die ihr von ihren Lieferanten/ Herstellern gewährt wird und die übertragbar ist.
5.2 BEK haftet für den vom Vertragspartner erlittenen Schaden, der auf ein BEK anrechenbares Versäumnis in der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen ist, wenn und sofern diese Haftung von ihrer Versicherung gedeckt wird, wobei sich diese Haftung auf die Versicherungsleistung beschränkt.
5.3 BEK haftet nicht für Schaden, der durch Absicht oder grobes Verschulden der Mitarbeiter und/ oder Erfüllungsgehilfen von BEK verursacht wird.
5.4 Wenn die Versicherungsgesellschaft von BEK aus irgendeinem Grund keine Leistung auszahlt, beschränkt sich die Haftung auf den Rechnungsbetrag mit einem Höchstbetrag von 22.500,00 EUR.
5.5 Die Haftung gilt nicht für: Betriebsschaden, darunter Stagnationsschaden, Gewinnausfall und Überwachungsschaden. Als Überwachungsschaden gilt unter anderem Schaden, der durch die oder während der Ausführung der übernommenen Arbeiten an Sachen, an denen gearbeitet wird oder die sich in Nähe des Ortes, an dem gearbeitet wird, befinden, zugefügt wird sowie Schaden, der durch Absicht oder bewusste Unachtsamkeit von Erfüllungsgehilfen verursacht wird. Diese Auflistung ist nachdrücklich nicht limitativ.
5.6 Die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche bei BEK eingereicht werden können, beschränkt sich in allen Fällen auf ein Jahr nach Eintritt des Geschehens, das den Schaden verursacht hat, wird dies unterlassen, verfällt das Recht auf Schadensersatz.
5.7 Der Vertragspartner schützt BEK vor allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Produkthaftung oder aufgrund eines Mangels an einem Produkt, das der Vertragspartner einem Dritten geliefert hat und das (teils) aus vom Vertragspartner gelieferten Produkten und/ oder Materialien bestand. Sofern die Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner dazu führen sollte, dass BEK diesen Dritten gegenüber haftbar gemacht wird, verpflichtet sich der Vertragspartner, BEK von allen aus dieser Haftung aufkommenden Folgen freizustellen.
6. Höhere Gewalt
6.1 Während einer Situation höherer Gewalt werden die Lieferpflichten und sonstigen Verpflichtungen von BEK ausgesetzt. Wenn die Situation, in der BEK durch höhere Gewalt ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, länger als sechs Monate dauert, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in dem Falle eine Schadensersatzpflicht entsteht.
6.2 Wenn BEK beim Entstehen der Situation höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist BEK berechtigt, den bereits gelieferten Teil bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Rechnung zu zahlen als handle es sich um einen separaten Vertrag.
6.3 Als höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels gilt eine Verhinderung der Leistungserfüllung durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren und für welche BEK nicht verantwortlich ist. Als solche gelten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferung an den Verkäufer durch dessen Zulieferanten oder deren Insolvenz, Nichtlieferung, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferung durch BEK infolge von Umweltkatastrophen, Krieg, Streik, übermäßigem Arbeitsausfall durch Krankheit beim Personal oder Personalmangel, Witterungsverhältnisse, Computerstörungen, Störungen der oder Mängel an Informationssystemen von BEK oder ihrer Zulieferanten, Mangel an oder Entzug von Transportmitteln und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
7. Geistiges Eigentum
7.1 Es ist dem Vertragspartner untersagt, jegliche Kennzeichen bezüglich Marken, Handelsnamen oder sonstiger Rechte geistigen und/ oder gewerblichen Eigentums aus bzw. von den von BEK gelieferten Sachen zu entfernen, zu ändern oder zu verhüllen.
7.2 Sämtliche Rechte geistigen Eigentums an den von BEK an den Vertragspartner gelieferten Sachen, darunter auch Zeichnungen, Beschreibungen, Werbematerial usw., bleiben jederzeit Eigentum von BEK und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von BEK nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
8. Zahlung
8.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Verrechnung und in deutscher Währung zu erfolgen, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich und schriftlich eine andere Währung vereinbart, die für den Käufer in dem Falle verbindlich ist. BEK kann einen Krediteinschränkungszuschlag berechnen und/oder Vorauszahlung oder andere Bürgschaften verlangen. Die Zahlungsfrist ist immer endgültig.
8.2 Wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen wurde, befindet sich der Vertragspartner, ohne dass diesbezüglich eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, in Verzug. In dem Moment werden sämtliche noch nicht bezahlten Rechnungen von BEK an den Vertragspartner sofort und vollständig fällig. Gleiches gilt, wenn über den Vertragspartner die Insolvenz verhängt wurde, ihm gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt wurde, Sachen oder Forderungen des Vertragspartners beschlagnahmt werden, im Falle der Liquidation und/ oder Auflösung der Gesellschaft des Vertragspartners und wenn der Vertragspartner entmündigt wird oder stirbt.
8.3 Der Vertragspartner ist vom Augenblick des Verzugs an zur Zahlung von 1,5 % Verzugszinsen monatlich, jedoch in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen so diese höher sein sollten, über den ausstehenden Betrag verpflichtet. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ganzer Monat.
8.4 Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen werden, ungeachtet der diesbezüglichen Angaben des Vertragspartners, immer an erster Stelle auf alle verschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend auf die am längsten fälligen Rechnungsbeträge angerechnet.
8.5 Wenn sich BEK somit wegen des Verzugs des Vertragspartners, bei dem es sich nicht um einen Verbraucher handelt, gezwungen sieht, (einen) Dritte(n) mit der Einziehung der Forderung zu beauftragen, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten wie
Bearbeitungsgebühren, gerichtliche und außergerichtliche Gebühren und auch die Kosten eines Insolvenzantrages, zulasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassogebühren belaufen sich minimal auf 15 % des ausstehenden Betrages, mit einem absoluten Minimum von 250,000 EUR.
8.6 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf Ersuchen von BEK eine nach deren Urteil ausreichende Zahlungssicherheit zu leisten. Wenn der Vertragspartner diesem Ersuchen nicht innerhalb der diesbezüglich geltenden Frist Folge leistet, befindet er sich sofort in Verzug. BEK ist in dem Falle zur Vertragsauflösung und zur Einreichung von Schadensersatzansprüchen beim Vertragspartner berechtigt.
8.7 Das Recht des Vertragspartners, seine Forderungen an BEK mit Forderungen von BEK an den Vertragspartner zu verrechnen, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erklärt zudem, dass ihm bekannt ist, dass BEK berechtigt ist, ihre Forderungen an den Vertragspartner mit Forderungen des Vertragspartners und dessen Tochtergesellschaften an BEK zu verrechnen, auch dann wenn zwischen dem Vertragspartner und der betreffenden Tochtergesellschaft des Vertragspartners kein Schuldverhältnis besteht.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von BEK gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, gleich aus welchem Grunde, BEK gegenüber Eigentum von BEK. Dazu gehören in jedem Falle die Gegenleistung für die gelieferten und/ oder zu liefernden Sachen, die Gegenleistung für die von BEK erbrachten und/ oder noch zu erbringenden Dienstleistungen sowie alle Forderungen aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Vertragspartner und Ausgleich von Kontokorrentsaldi inklusive Zinsen und Kosten.
9.2 Wenn der Vertragspartner eine oder mehrere seiner vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Vertragspartner seine Insolvenz beantragt oder (vorläufigen) gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt, sein Unternehmen auflöst oder einstellt, wenn das Vermögen des Vertragspartners ganz oder teilweise beschlagnahmt wird, befindet sich der Vertragspartner in Verzug und BEK ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise als aufgelöst zu betrachten, ohne dass irgendwelche Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist und unbeschadet des BEK zukommenden Rechts, Vertragserfüllung, Schadensersatz und Aufschub zu verlangen. In diesen Fällen wird jede Forderung, welche BEK an den Vertragspartner besitzt, sofort und in einem Male fällig.
9.3 Solange das Eigentum der Sachen nicht auf den Vertragspartner übertragen wurde, darf dieser die Sachen nicht verpfänden, in Eigentum übertragen oder Dritten ein anderes Recht an diesen Sachen gewähren, mit Ausnahme des nachstehend Bestimmten. Es ist dem Vertragspartner untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im Rahmen der normalen Betriebsführung Dritten zu verkaufen und/ oder zu verarbeiten und auszuliefern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von BEK aufzubewahren. Beim Verkauf und/ oder der Lieferung durch den Vertragspartner an Dritte im Rahmen der normalen Betriebsführung sowie im Falle der Verletzung der obigen Bestimmungen vor Ablauf der Zahlungsfrist wird der Kaufpreis, ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung, sofort und im vollen Umfange fällig.
9.4 BEK, die ihren Eigentumsvorbehalt geltend macht, wird Zugang zu den von ihr gelieferten Sachen gewährt. Sofern notwendig, ermächtigt der Vertragspartner BEK unwiderruflich zur Geltendmachung ihres Rücknahmerechts. Die Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Eigentumsrechte durch BEK sind zulasten des Vertragspartners.
10. Geltendes Recht und zuständiges Gericht
10.1 Auf alle von BEK abgeschlossenen Verträge findet deutsches Recht Anwendung.
10.2 Streitigkeiten werden ausschließlich dem Zivilgericht, das für den Ort, in dem BEK ihren satzungsgemäßen Sitz hat, zuständig ist, zur Entscheidung vorgelegt, sofern zwingendes Recht nicht anders vorschreibt. BEK darf nach eigener Entscheidung von dieser Zuständigkeitsbestimmung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.
Stand: 08/2016
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen